Fünf freie Halbtage

Gemäss Artikel 27 des Volksschulgesetzes sind Eltern berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken.

Die fünf Halbtage können einzeln oder zusammenhängend ohne Gesuchstellung Angabe von Gründen bezogen werden und sind grundsätzlich frei wählbar. Wir bitten Sie aber um Rücksichtnahme auf den Schulbetrieb und sind Ihnen dankbar, wenn sie während den zwei letzten Schulwochen vor den Sommerferien keine Halbtage mehr beziehen.

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ist spätestens am Vortag durch die Eltern über den Bezug zu orientieren - hier finden Sie das Formular. Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich.